Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 91

§ 91 – Wiedereinsetzung

(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes). (2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. (3) Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. (4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (5) Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden. (6) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. (7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar. (8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.

Kurz erklärt

  • Wer ohne eigenes Verschulden eine Frist beim Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht versäumt hat, kann auf Antrag wieder in den vorherigen Stand versetzt werden.
  • Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
  • Der Antrag muss die Gründe für die Wiedereinsetzung enthalten und diese müssen glaubhaft gemacht werden.
  • Die versäumte Handlung muss innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden; dies kann auch ohne Antrag geschehen.
  • Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann kein Antrag mehr gestellt werden, und die versäumte Handlung kann nicht nachgeholt werden.