Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 40
§ 40 – Teilung der Anmeldung
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten. (2) Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
Kurz erklärt
- Der Anmelder kann eine Markenanmeldung teilen und erklärt dies in einer Teilungserklärung.
- Die geteilte Anmeldung wird für die in der Erklärung genannten Waren und Dienstleistungen separat behandelt.
- Der ursprüngliche Zeitrang der Anmeldung bleibt für jede Teilanmeldung bestehen.
- Die Gebühr für das Teilungsverfahren muss innerhalb von drei Monaten gezahlt werden.
- Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen.