Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 106d

§ 106d – Gewährleistungsmarkensatzung

(1) Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beigefügt sein. (2) Die Gewährleistungsmarkensatzung muss mindestens enthalten: Name des Inhabers der Gewährleistungsmarke, normal eine Erklärung des Inhabers der Gewährleistungsmarke, selbst keine Tätigkeit auszuüben, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung übernommen wird, umfasst, normal eine Darstellung der Gewährleistungsmarke, normal die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung bestehen soll, normal Angaben darüber, welche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen von der Gewährleistung umfasst werden, normal die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, insbesondere die Bedingungen für Sanktionen, normal Angaben über die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke befugten Personen, normal Angaben über die Art und Weise, in der der Inhaber der Gewährleistungsmarke die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat, normal Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Fall von Verletzungen der Gewährleistungsmarke. normal arabic (3) Die Gewährleistungsmarkensatzung wird im Register eingetragen. (4) Die Einsichtnahme in die Gewährleistungsmarkensatzung steht jeder Person frei.

Kurz erklärt

  • Bei der Anmeldung einer Gewährleistungsmarke muss eine Satzung beigefügt werden.
  • Die Satzung muss den Namen des Inhabers und eine Erklärung enthalten, dass der Inhaber keine eigenen Waren oder Dienstleistungen anbietet.
  • Sie muss auch eine Darstellung der Marke sowie die Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung gilt, umfassen.
  • Zudem sind die Bedingungen für die Nutzung der Marke und die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei Verletzungen festzulegen.
  • Die Satzung wird im Register eingetragen und ist für alle Personen einsehbar.