§ 19b – Sicherung von Schadensersatzansprüchen
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 sowie § 17 Abs. 2 Satz 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Markeninhaber kann bei gewerblichen Rechtsverletzungen vom Verletzer die Vorlage von Finanzunterlagen verlangen, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
- Wenn der Verletzer behauptet, die Informationen seien vertraulich, sorgt das Gericht für den nötigen Schutz.
- Der Anspruch auf Vorlage der Unterlagen kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
- Eine einstweilige Verfügung zur Vorlage der Unterlagen kann erlassen werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich ist.
- Das Gericht schützt vertrauliche Informationen, auch wenn die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Verletzers erlassen wird.