Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 132

§ 132 – Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren

(1) Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. (2) Für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Anträge zur Änderung von geschützten geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen folgen bestimmten Regelungen.
  • Diese Regelungen sind in den §§ 130 und 131 festgelegt.
  • Dies gilt gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143.
  • Anträge zur Löschung von geschützten geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen unterliegen ebenfalls diesen Regelungen.
  • Dies bezieht sich auf Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143.