Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 59

§ 59 – Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Soll die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

Kurz erklärt

  • Das Deutsche Patent- und Markenamt untersucht den Sachverhalt selbstständig.
  • Es muss sich nicht an die Aussagen oder Beweisanträge der Beteiligten halten.
  • Wenn neue Informationen für die Entscheidung herangezogen werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke unbekannt sind, muss er vorher informiert werden.
  • Der Anmelder oder Inhaber der Marke erhält die Möglichkeit, zu diesen neuen Informationen Stellung zu nehmen.
  • Es wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer die Stellungnahme erfolgen muss.