Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 124
§ 124 – Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte
Sind nach Artikel 125 der Unionsmarkenverordnung deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Kurz erklärt
- Deutsche Unionsmarkengerichte sind international zuständig nach Artikel 125 der Unionsmarkenverordnung.
- Für die örtliche Zuständigkeit gelten die gleichen Vorschriften wie für Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt.
- Wenn keine örtliche Zuständigkeit festgestellt werden kann, gilt der allgemeine Gerichtsstand des Klägers.
- Die Regelungen betreffen sowohl Anmeldungen als auch eingetragene Marken.
- Die Vorschriften sind darauf ausgelegt, die Zuständigkeit der Gerichte zu klären.