Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 20
§ 20 – Verjährung
Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Verjährung der Ansprüche in den §§ 14 bis 19c folgt bestimmten Regeln.
- Diese Regeln stammen aus Abschnitt 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Wenn jemand durch eine Verletzung etwas auf Kosten eines Berechtigten erlangt hat, gilt eine spezielle Regel.
- Diese spezielle Regel ist § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Die Vorschriften regeln, wie lange Ansprüche geltend gemacht werden können.