§ 17 – Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
(1) Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustimmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten oder Vertreter die Übertragung des durch die Anmeldung oder Eintragung der Marke begründeten Rechts zu verlangen. (2) Ist eine Marke entgegen § 11 für einen Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden, so kann der Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des § 14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn er der Benutzung nicht zugestimmt hat. Handelt der Agent oder Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn Rechtfertigungsgründe für die Handlungsweise des Agenten oder des Vertreters vorliegen.
Kurz erklärt
- Wenn eine Marke ohne Zustimmung des Inhabers für einen Agenten oder Vertreter angemeldet wird, kann der Inhaber die Übertragung des Markenrechts verlangen.
- Der Inhaber kann die Nutzung der Marke durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn er nicht zugestimmt hat.
- Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln des Agenten oder Vertreters muss dieser dem Inhaber den entstandenen Schaden ersetzen.
- Die Regelungen gelten nicht, wenn es Rechtfertigungsgründe für das Handeln des Agenten oder Vertreters gibt.
- § 14 Abs. 7 ist in diesen Fällen ebenfalls anwendbar.