Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 116
§ 116 – Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke
(1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt. (2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt oder eine solche Klage erhoben, so sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.
Kurz erklärt
- Bei Widersprüchen gegen die Eintragung einer Marke, die international registriert ist, gilt eine spezielle Regelung.
- Der relevante Zeitpunkt für den Widerspruch wird durch einen bestimmten Tag ersetzt, der in einem anderen Paragraphen genannt ist.
- Diese Regelung gilt auch für Anträge auf Nichtigkeit einer eingetragenen Marke.
- Bei Nichtigkeitsklagen wird ebenfalls der spezifische Zeitpunkt aus einem anderen Paragraphen verwendet.
- Die genannten Paragraphen werden entsprechend angepasst, um diese Regelung zu berücksichtigen.