Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 117
§ 117 – Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.
Kurz erklärt
- Ansprüche wegen Verletzung einer international registrierten Marke werden behandelt.
- Es gilt § 25, jedoch mit einer speziellen Anpassung.
- Der Zeitpunkt für den Widerspruch gegen die Marke wird verändert.
- Statt des ursprünglichen Zeitpunkts wird ein Datum aus § 115 Absatz 2 verwendet.
- Dies betrifft die Regelungen zu Widersprüchen gegen Marken.