Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 85

§ 85 – Förmliche Voraussetzungen

(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen. (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 über die Streitwertbegünstigung entsprechend. (3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. (4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, normal normal die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und normal normal wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. normal normal normal arabic (5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Kurz erklärt

  • Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
  • Im Verfahren gelten besondere Regelungen zur Streitwertbegünstigung.
  • Die Rechtsbeschwerde muss begründet werden, und die Frist dafür beträgt einen Monat ab Einlegung.
  • Die Begründung muss angeben, welcher Beschluss angefochten wird und welche Rechtsnorm verletzt wurde.
  • Vor dem Bundesgerichtshof müssen die Beteiligten von einem zugelassenen Rechtsanwalt vertreten werden, Patentanwälte können auf Antrag ebenfalls gehört werden.