Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 43

§ 43 – Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch

(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden. Bei der Entscheidung werden nur Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist. (2) Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. (3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden. (4) Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Inhaber einer älteren eingetragenen Marke muss nachweisen, dass seine Marke in den letzten fünf Jahren genutzt wurde, wenn der Gegner die Nichtbenutzung einwendet.
  • Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen und betrifft nur die Waren und Dienstleistungen, für die die Nutzung nachgewiesen wurde.
  • Wenn die Prüfung ergibt, dass die Marke ganz oder teilweise gelöscht werden muss, erfolgt die Löschung entsprechend.
  • Kann die Marke nicht gelöscht werden, wird der Widerspruch abgewiesen.
  • Bei Löschungen aufgrund älterer Marken kann das Verfahren zu weiteren Widersprüchen bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt werden.