§ 33 – Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt. (2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen. (3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Kurz erklärt
- Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wird.
- Anmeldungen, die bei bestimmten Patentinformationszentren eingereicht werden, gelten ebenfalls als beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
- Eine feststehende Anmeldung begründet einen Anspruch auf Eintragung der Marke.
- Der Eintragungsantrag muss genehmigt werden, es sei denn, es gibt Mängel oder absolute Schutzhindernisse.
- Anmeldungen werden veröffentlicht, es sei denn, sie verstoßen gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.