Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 34

§ 34 – Ausländische Priorität

(1) Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung richtet sich nach den Vorschriften der Staatsverträge mit der Maßgabe, daß die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft auch für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann. (2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist. (3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Deutsche Patent- und Markenamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser Fristen können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.

Kurz erklärt

  • Die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung kann gemäß internationalen Verträgen in Anspruch genommen werden, auch für Dienstleistungen.
  • Wenn die frühere Anmeldung in einem Land ohne entsprechenden Staatsvertrag erfolgt ist, kann ein vergleichbares Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft geltend gemacht werden.
  • Der Anmelder muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Zeitpunkt und Staat der früheren Anmeldung angeben.
  • Nach der Angabe fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten das Aktenzeichen und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen.
  • Versäumt der Anmelder diese Fristen, verfällt der Anspruch auf Priorität für die Anmeldung.