Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 103

§ 103 – Prüfung der Anmeldung

(1) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37 auch dann zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 oder 102 entspricht oder wenn die Kollektivmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. (2) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Kollektivmarke. (3) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass die Zurückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen.

Kurz erklärt

  • Die Anmeldung einer Kollektivmarke kann abgelehnt werden, wenn sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  • Eine Ablehnung erfolgt auch, wenn die Kollektivmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
  • Wenn das Publikum durch die Marke in die Irre geführt werden könnte, wird die Anmeldung ebenfalls zurückgewiesen.
  • Insbesondere wird abgelehnt, wenn die Marke den Eindruck erweckt, etwas anderes als eine Kollektivmarke zu sein.
  • Eine Ablehnung kann vermieden werden, wenn der Anmelder die Satzung entsprechend ändert.