Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Oktober 1994
§ 104
§ 104 – Änderung der Kollektivmarkensatzung
(1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Änderung der Kollektivmarkensatzung mitzuteilen. (2) Im Falle einer Änderung der Kollektivmarkensatzung sind die §§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden. (3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die Änderung der Kollektivmarkensatzung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung im Register eingetragen ist. (4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf geänderte Kollektivmarkensatzungen eingereicht werden.
Kurz erklärt
- Der Inhaber der Kollektivmarke muss Änderungen der Kollektivmarkensatzung dem Deutschen Patent- und Markenamt melden.
- Bei Änderungen gelten die §§ 102 und 103 entsprechend.
- Änderungen der Kollektivmarkensatzung sind erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen sind.
- Dritte können schriftliche Bemerkungen zu geänderten Kollektivmarkensatzungen einreichen.
- Die Regelungen betreffen die Verwaltung und Eintragung von Kollektivmarken.