Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 96a

§ 96a – Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften des Siebzehnten Titels gelten für das Bundespatentgericht.
  • Sie gelten auch für den Bundesgerichtshof.
  • Die Anwendung erfolgt entsprechend, also in ähnlicher Weise.
  • Es handelt sich um Regelungen aus dem Gerichtsverfassungsgesetz.
  • Diese Vorschriften betreffen bestimmte Verfahren in den genannten Gerichten.