§ 95a – Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Die Prozessakten des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist; normal normal den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist die Schriftform erforderlich, wobei bestimmte Regelungen der Zivilprozessordnung gelten.
- Die Prozessakten des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden.
- Die Vorschriften über elektronische Dokumente und die elektronische Verfahrensführung der Zivilprozessordnung finden Anwendung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
- Das Bundesministerium der Justiz kann per Rechtsverordnung festlegen, ab wann elektronische Dokumente eingereicht werden können und welche Form sie haben müssen.
- Es wird auch geregelt, ob eine elektronische Signatur erforderlich ist und wie diese beschaffen sein muss.