Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Oktober 1994
§ 36

§ 36 – Prüfung der Anmeldungserfordernisse

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt, normal normal die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht, normal normal die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und normal normal der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann. normal normal normal arabic (2) Werden nach Absatz 1 Nummer 1 festgestellte Mängel der Anmeldung nicht innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Werden die festgestellten Mängel fristgerecht beseitigt, so wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die Mängel beseitigt worden sind. (3) Werden innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist Klassengebühren nicht oder in nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück. (5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.

Kurz erklärt

  • Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob die Markenanmeldung alle erforderlichen Bedingungen erfüllt.
  • Mängel müssen innerhalb einer festgelegten Frist behoben werden, sonst gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
  • Wenn Mängel fristgerecht behoben werden, wird das Datum der Mängelbeseitigung als Anmeldetag anerkannt.
  • Bei unzureichenden Klassengebühren wird die Anmeldung ebenfalls zurückgenommen, wenn keine Klarheit über die abgedeckten Klassen besteht.
  • Wenn der Anmelder nicht berechtigt ist, eine Marke zu besitzen, wird die Anmeldung zurückgewiesen.