Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 129

§ 129 – Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. (2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Versammlungen können bis zum 7. April 2023 auch online mit audiovisuellen Mitteln stattfinden.
  • Nur berechtigte Personen dürfen Zugang zu den Inhalten der Versammlungen haben.
  • Aufzeichnungen der Versammlungen sind nicht erlaubt.
  • Sitzungen der Einigungsstelle können ebenfalls bis zum 7. April 2023 per Video- und Telefonkonferenz abgehalten werden.
  • Teilnehmer müssen ihre Anwesenheit schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden bestätigen.