Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 93
§ 93 – Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
Kurz erklärt
- Der Betriebsrat hat das Recht, eine Ausschreibung von Arbeitsplätzen zu verlangen.
- Dies gilt für alle Arbeitsplätze oder für bestimmte Tätigkeiten.
- Die Ausschreibung muss innerhalb des Betriebs erfolgen.
- Die Ausschreibung soll vor der Besetzung der Arbeitsplätze stattfinden.
- Ziel ist es, Transparenz und Chancengleichheit zu fördern.