Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 105

§ 105 – Leitende Angestellte

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Änderungen bei leitenden Angestellten müssen dem Betriebsrat mitgeteilt werden.
  • Dies betrifft sowohl Einstellungen als auch personelle Veränderungen.
  • Die Mitteilung muss rechtzeitig erfolgen.
  • Der relevante Paragraph ist § 5 Abs. 3.
  • Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht bei diesen Veränderungen.