Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 105
§ 105 – Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Änderungen bei leitenden Angestellten müssen dem Betriebsrat mitgeteilt werden.
- Dies betrifft sowohl Einstellungen als auch personelle Veränderungen.
- Die Mitteilung muss rechtzeitig erfolgen.
- Der relevante Paragraph ist § 5 Abs. 3.
- Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht bei diesen Veränderungen.