Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 108

§ 108 – Sitzungen

(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten. (2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend. (3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. (4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten. (5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern. (6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Wirtschaftsausschuss trifft sich einmal im Monat.
  • Der Unternehmer oder sein Vertreter muss an den Sitzungen teilnehmen und kann Experten hinzuziehen.
  • Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses dürfen die relevanten Unterlagen einsehen.
  • Der Wirtschaftsausschuss muss dem Betriebsrat nach jeder Sitzung Bericht erstatten.
  • Der Jahresabschluss wird dem Wirtschaftsausschuss mit Beteiligung des Betriebsrats erklärt.