Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 49

§ 49 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.

Kurz erklärt

  • Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet, wenn die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt.
  • Sie kann auch durch Amtsniederlegung beendet werden.
  • Ein Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat kann durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen.
  • Der Gesamtbetriebsrat kann ein Mitglied auch abberufen.
  • Diese Regelungen betreffen die Beendigung der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat.