Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 120

§ 120 – Verletzung von Geheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen, normal normal Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung, normal normal Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle nach § 109 Satz 3 angehört worden ist, normal normal 3a. Berater, der vom Betriebsrat nach § 111 Satz 2 hinzugezogen worden ist, normal normal 3b. Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach § 80 Absatz 2 Satz 4 zur Verfügung gestellt worden ist, oder normal normal Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3 Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist, normal normal normal arabic bekannt geworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen bekannt geworden ist und über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist. (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet. (5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß.

Kurz erklärt

  • Unbefugte Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Auch die unbefugte Offenbarung persönlicher Geheimnisse von Arbeitnehmern ist strafbar, wenn diese im Rahmen der Betriebsratstätigkeit bekannt wurden.
  • Bei Handlungen gegen Entgelt oder mit der Absicht, sich oder andere zu bereichern oder zu schädigen, kann die Strafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe betragen.
  • Die Vorschriften gelten auch nach dem Tod des Betroffenen, wenn das Geheimnis unbefugt offenbart oder verwertet wird.
  • Die Verfolgung der Tat erfolgt nur auf Antrag des Verletzten oder dessen Angehörigen, wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich gehört.