Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 91
§ 91 – Mitbestimmungsrecht
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer können durch ungünstige Änderungen am Arbeitsplatz besonders belastet werden.
- Der Betriebsrat hat das Recht, Maßnahmen zur Minderung dieser Belastungen zu verlangen.
- Diese Maßnahmen müssen auf gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen basieren.
- Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen, entscheidet eine Einigungsstelle.
- Der Beschluss der Einigungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen den Parteien.