Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 20
§ 20 – Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. (3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Kurz erklärt
- Die Wahl des Betriebsrats darf nicht behindert werden.
- Arbeitnehmer dürfen in ihrem Wahlrecht nicht eingeschränkt werden.
- Es ist verboten, die Wahl durch Drohungen oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen.
- Die Kosten für die Wahl trägt der Arbeitgeber.
- Arbeitszeit, die für die Wahl oder die Mitarbeit im Wahlvorstand benötigt wird, darf nicht zu einer Kürzung des Gehalts führen.