Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 41
§ 41 – Umlageverbot
Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer dürfen keine Beiträge für den Betriebsrat zahlen.
- Die Erhebung solcher Beiträge ist nicht erlaubt.
- Es gibt keine finanzielle Verpflichtung der Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat.
- Der Betriebsrat kann keine Gelder von den Arbeitnehmern verlangen.
- Diese Regelung schützt die Arbeitnehmer vor zusätzlichen finanziellen Belastungen.