Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 41

§ 41 – Umlageverbot

Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.

Kurz erklärt

  • Arbeitnehmer dürfen keine Beiträge für den Betriebsrat zahlen.
  • Die Erhebung solcher Beiträge ist nicht erlaubt.
  • Es gibt keine finanzielle Verpflichtung der Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat.
  • Der Betriebsrat kann keine Gelder von den Arbeitnehmern verlangen.
  • Diese Regelung schützt die Arbeitnehmer vor zusätzlichen finanziellen Belastungen.