§ 111 – Betriebsänderungen
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, normal normal Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, normal normal Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, normal normal grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, normal normal Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen den Betriebsrat über geplante Änderungen informieren, die Nachteile für die Belegschaft haben könnten.
- Der Unternehmer muss rechtzeitig und umfassend über diese Änderungen informieren und sie mit dem Betriebsrat besprechen.
- In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat einen Berater hinzuziehen.
- Betriebsänderungen umfassen unter anderem die Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs, Verlegungen, Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Betrieben.
- Auch grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Arbeitsmethoden fallen unter Betriebsänderungen.