Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 88

§ 88 – Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; normal normal 1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; normal normal die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; normal normal Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; normal normal Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb; normal normal Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Betriebsvereinbarungen können zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen festlegen.
  • Sie können auch Regelungen zum betrieblichen Umweltschutz enthalten.
  • Die Errichtung von Sozialeinrichtungen, die auf den Betrieb oder das Unternehmen beschränkt sind, kann vereinbart werden.
  • Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung sind ebenfalls möglich.
  • Es können Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer und zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen getroffen werden.