Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 54
§ 54 – Errichtung des Konzernbetriebsrats
(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind. (2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.
Kurz erklärt
- Ein Konzern kann einen Konzernbetriebsrat durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte gründen.
- Die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte ist notwendig, wenn mehr als 50 % der Arbeitnehmer im Konzern beschäftigt sind.
- Der Konzernbetriebsrat wird nur eingerichtet, wenn die Gesamtbetriebsräte zustimmen.
- Wenn in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat existiert, übernimmt dieser die Aufgaben des Gesamtbetriebsrats.
- Die Regelungen gelten gemäß den Vorschriften des genannten Abschnitts.