Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 68

§ 68 – Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

Kurz erklärt

  • Der Betriebsrat muss die Jugend- und Auszubildendenvertretung einbeziehen.
  • Dies gilt für Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
  • Die Einbeziehung erfolgt, wenn bestimmte Angelegenheiten behandelt werden.
  • Diese Angelegenheiten betreffen besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer.
  • Ziel ist es, die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden zu vertreten.