Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 68
§ 68 – Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
Kurz erklärt
- Der Betriebsrat muss die Jugend- und Auszubildendenvertretung einbeziehen.
- Dies gilt für Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
- Die Einbeziehung erfolgt, wenn bestimmte Angelegenheiten behandelt werden.
- Diese Angelegenheiten betreffen besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer.
- Ziel ist es, die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden zu vertreten.