Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 40
§ 40 – Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Kurz erklärt
- Die Kosten, die durch den Betriebsrat entstehen, müssen vom Arbeitgeber übernommen werden.
- Der Arbeitgeber muss geeignete Räume für Sitzungen und Sprechstunden bereitstellen.
- Der Arbeitgeber muss auch die notwendigen Materialien und technische Ausstattung zur Verfügung stellen.
- Zusätzlich muss der Arbeitgeber Büropersonal für die Unterstützung des Betriebsrats bereitstellen.
- Diese Bereitstellungen müssen in einem angemessenen Umfang erfolgen.