Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 127
§ 127 – Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Kurz erklärt
- Verweise auf andere Vorschriften, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben wurden, sind ungültig.
- Stattdessen gelten die neuen Vorschriften oder Bezeichnungen aus diesem Gesetz.
- Das Gesetz ersetzt alte Regelungen.
- Alle relevanten Bezeichnungen werden ebenfalls aktualisiert.
- Es gilt die neue Regelung, wo alte Vorschriften nicht mehr gültig sind.