Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 21
§ 21 – Amtszeit
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
Kurz erklärt
- Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre.
- Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder nach Ablauf der Amtszeit des vorherigen Betriebsrats.
- Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten Betriebsratswahlen stattfinden.
- In bestimmten Fällen endet die Amtszeit ebenfalls am 31. Mai des Jahres, in dem eine Neuwahl erforderlich ist.
- In anderen Fällen endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.