Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 82

§ 82 – Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen. (2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

Kurz erklärt

  • Arbeitnehmer haben das Recht, in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört zu werden.
  • Sie dürfen zu Maßnahmen des Arbeitgebers Stellung nehmen und Vorschläge für ihren Arbeitsplatz machen.
  • Arbeitnehmer können eine Erklärung zur Berechnung und Zusammensetzung ihres Gehalts verlangen.
  • Sie haben das Recht, ihre Leistungsbeurteilung und berufliche Entwicklung im Betrieb zu besprechen.
  • Ein Betriebsratsmitglied kann hinzugezogen werden, muss jedoch über die Gespräche Stillschweigen bewahren, es sei denn, der Arbeitnehmer entbindet es davon.