Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 51

§ 51 – Geschäftsführung

(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit col1 1 15* col2 2 30* 9 bis 16 1 right 0 1 top Mitgliedern 1 left 0 top aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, 1 left 0 top 17 bis 24 1 right 0 1 top Mitgliedern 1 left 0 top aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, 1 left 0 top 25 bis 36 1 right 0 1 top Mitgliedern 1 left 0 top aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, 1 left 0 top mehr als 36 1 right 0 1 top Mitgliedern 1 left 0 top aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern 1 left 0 top top left 50 2 0 0 none %yes; besteht. (2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. (5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

Kurz erklärt

  • Der Gesamtbetriebsrat hat bestimmte Regelungen, die auch für ihn gelten, wie in verschiedenen Paragraphen festgelegt.
  • Der Gesamtbetriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einer variierenden Anzahl von weiteren Mitgliedern, abhängig von der Größe des Betriebsrats.
  • Zur Gründung eines Gesamtbetriebsrats lädt der Betriebsrat der Hauptverwaltung oder der größte Betriebsrat zur Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters ein.
  • Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst, und Mitglieder können auch per Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen.
  • Die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten auch für den Gesamtbetriebsrat, sofern keine speziellen Regelungen im Gesetz vorhanden sind.