Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 50

§ 50 – Zuständigkeit

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. (2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Gesamtbetriebsrat kümmert sich um Angelegenheiten, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen.
  • Er ist auch für Betriebe ohne eigenen Betriebsrat zuständig.
  • Der Gesamtbetriebsrat ist nicht über den einzelnen Betriebsräten angesiedelt.
  • Ein Betriebsrat kann den Gesamtbetriebsrat mit einer Mehrheit beauftragen, eine Angelegenheit zu behandeln.
  • Der Betriebsrat kann sich dabei das Entscheidungsrecht vorbehalten.