Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 21b

§ 21b – Restmandat

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Betrieb stillgelegt, gespalten oder zusammengelegt wird, bleibt der Betriebsrat im Amt.
  • Der Betriebsrat bleibt solange im Amt, wie es für seine Rechte notwendig ist.
  • Diese Rechte betreffen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsfragen.
  • Der Betriebsrat hat weiterhin eine wichtige Rolle während des Übergangs.
  • Die Dauer des Amts hängt von den erforderlichen Mitbestimmungsrechten ab.