Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 21b
§ 21b – Restmandat
Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Wenn ein Betrieb stillgelegt, gespalten oder zusammengelegt wird, bleibt der Betriebsrat im Amt.
- Der Betriebsrat bleibt solange im Amt, wie es für seine Rechte notwendig ist.
- Diese Rechte betreffen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsfragen.
- Der Betriebsrat hat weiterhin eine wichtige Rolle während des Übergangs.
- Die Dauer des Amts hängt von den erforderlichen Mitbestimmungsrechten ab.