Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 27

§ 27 – Betriebsausschuss

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit col1 1 15* col2 2 30* 9 bis 15 1 right 0 1 top Mitgliedern 1 left 0 top aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern, 1 left 0 top 17 bis 23 1 right 0 1 top Mitgliedern 1 left 0 top aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern, 1 left 0 top 25 bis 35 1 right 0 1 top Mitgliedern 1 left 0 top aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern, 1 left 0 top 37 oder mehr 1 right 0 1 top Mitgliedern 1 left 0 top aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern. 1 left 0 top top left 50 2 0 0 none %yes; Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf. (2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben. (3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

Kurz erklärt

  • Ein Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern muss einen Betriebsausschuss bilden.
  • Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und einer variablen Anzahl weiterer Mitglieder, abhängig von der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder.
  • Die zusätzlichen Mitglieder werden geheim und nach Verhältniswahl gewählt; bei nur einem Vorschlag gilt die Mehrheitswahl.
  • Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und kann Aufgaben übertragen bekommen, jedoch nicht den Abschluss von Betriebsvereinbarungen.
  • Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können ihre Geschäfte an den Vorsitzenden oder andere Mitglieder übertragen.