§ 39 – Sprechstunden
(1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen. (3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
Kurz erklärt
- Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten, die mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden müssen.
- Wenn keine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erzielt wird, entscheidet eine Einigungsstelle.
- Der Beschluss der Einigungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen den Parteien.
- Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung dürfen an den Sprechstunden des Betriebsrats teilnehmen, wenn sie keine eigenen Sprechstunden haben.
- Arbeitnehmer, die Sprechstunden besuchen oder den Betriebsrat in Anspruch nehmen, dürfen keine Gehaltskürzungen durch den Arbeitgeber erfahren.