Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 55
§ 55 – Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden. (2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. (3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu. (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet zwei Mitglieder in den Konzernbetriebsrat.
- Die Geschlechterverteilung soll angemessen berücksichtigt werden.
- Der Gesamtbetriebsrat muss für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats ein Ersatzmitglied benennen.
- Jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats hat Anspruch auf die Stimmen der entsendenden Gesamtbetriebsratsmitglieder zur Hälfte.
- Die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung anders geregelt werden.