Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 78

§ 78 – Schutzbestimmungen

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.

Kurz erklärt

  • Mitglieder verschiedener Arbeitnehmervertretungen dürfen in ihrer Arbeit nicht gestört oder behindert werden.
  • Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
  • Diese Regelung gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
  • Eine Benachteiligung oder Begünstigung im Arbeitsentgelt ist nicht gegeben, wenn die betrieblichen Anforderungen erfüllt sind.
  • Die Festlegung des Arbeitsentgelts muss ohne Ermessensfehler erfolgen.