§ 74 – Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. (2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt. (3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.
Kurz erklärt
- Arbeitgeber und Betriebsrat müssen mindestens einmal im Monat zusammenkommen, um strittige Fragen zu besprechen und Lösungen zu finden.
- Arbeitskämpfe zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind nicht erlaubt, aber Tarifparteien sind davon nicht betroffen.
- Beide Seiten müssen darauf achten, den Arbeitsablauf und den Frieden im Betrieb nicht zu stören.
- Politische Aktivitäten im Betrieb sind untersagt, jedoch können relevante Themen behandelt werden.
- Arbeitnehmer, die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes übernehmen, dürfen weiterhin für ihre Gewerkschaft aktiv sein.