Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 32
§ 32 – Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
Kurz erklärt
- Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen.
- Ihre Teilnahme ist beratend, das heißt, sie gibt Ratschläge und Meinungen ab.
- Diese Regelung ist im § 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.
- Die Schwerbehindertenvertretung kann bei allen Sitzungen des Betriebsrats anwesend sein.
- Ziel ist es, die Interessen von schwerbehinderten Beschäftigten zu vertreten.