Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 32

§ 32 – Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

Kurz erklärt

  • Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen.
  • Ihre Teilnahme ist beratend, das heißt, sie gibt Ratschläge und Meinungen ab.
  • Diese Regelung ist im § 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.
  • Die Schwerbehindertenvertretung kann bei allen Sitzungen des Betriebsrats anwesend sein.
  • Ziel ist es, die Interessen von schwerbehinderten Beschäftigten zu vertreten.