Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 86a
§ 86a – Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.
Kurz erklärt
- Jeder Arbeitnehmer kann dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorschlagen.
- Vorschläge müssen von mindestens 5 Prozent der Arbeitnehmer unterstützt werden.
- Der Betriebsrat muss den unterstützten Vorschlag innerhalb von zwei Monaten behandeln.
- Der Vorschlag wird auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung gesetzt.
- Dies fördert die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb.