Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 86a

§ 86a – Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.

Kurz erklärt

  • Jeder Arbeitnehmer kann dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorschlagen.
  • Vorschläge müssen von mindestens 5 Prozent der Arbeitnehmer unterstützt werden.
  • Der Betriebsrat muss den unterstützten Vorschlag innerhalb von zwei Monaten behandeln.
  • Der Vorschlag wird auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung gesetzt.
  • Dies fördert die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb.