Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 60
§ 60 – Errichtung und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
Kurz erklärt
- In Betrieben mit mindestens fünf jugendlichen Arbeitnehmern oder Auszubildenden werden Vertretungen gewählt.
- Diese Vertretungen heißen Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
- Sie kümmern sich um die speziellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden.
- Die Regelungen dazu sind in den folgenden Vorschriften festgelegt.
- Die Vertretungen sind wichtig für die Mitbestimmung der jungen Mitarbeiter im Betrieb.