Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Januar 1972
§ 59a
§ 59a – Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
Kurz erklärt
- Die Konzernschwerbehindertenvertretung ist eine spezielle Vertretung für schwerbehinderte Menschen.
- Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats teilzunehmen.
- Ihre Teilnahme ist beratend, das heißt, sie gibt Ratschläge und Empfehlungen.
- Diese Regelung ist im § 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.
- Ziel ist es, die Interessen schwerbehinderter Mitarbeiter im Konzern zu vertreten.