Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 59a

§ 59a – Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung

Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.

Kurz erklärt

  • Die Konzernschwerbehindertenvertretung ist eine spezielle Vertretung für schwerbehinderte Menschen.
  • Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats teilzunehmen.
  • Ihre Teilnahme ist beratend, das heißt, sie gibt Ratschläge und Empfehlungen.
  • Diese Regelung ist im § 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.
  • Ziel ist es, die Interessen schwerbehinderter Mitarbeiter im Konzern zu vertreten.