Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Januar 1972
§ 26

§ 26 – Vorsitzender

(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.

Kurz erklärt

  • Der Betriebsrat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  • Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat bei beschlossenen Angelegenheiten.
  • Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben.
  • Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann Erklärungen für den Betriebsrat entgegennehmen.
  • Die Vertretung erfolgt nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse.